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Leitbild und Prinzipien

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, dem staatliche Autorität übertragen ist, um öffentliche Urkunden zu errichten. Er stellt dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Der Notar ist vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und genießt öffentlichen Glauben.

Notariellen Urkunden kommt vor Gericht und Behörden eine besondere Beweiskraft zu. Notarielle Urkunden können außerdem genauso vollstreckbar gemacht werden wie rechtskräftige Gerichtsurteile.

Darüber hinaus bietet der Notar ein umfangreiches Spektrum an Rechtsdienstleistungen an. Er berücksichtigt nicht nur die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die steuerliche Seite der Vorgänge. So kann er eine für alle Beteiligten optimale, sichere und kostengünstige Lösung erstellen.

Die österreichischen Notare verstehen sich als moderne Dienstleister. Innovativ und kundenorientiert entwickeln sie ihre Leistungen ständig weiter. Gleichzeitig sind die Notare im besten Sinne traditionell: Der hohe Qualitätsstandard der Beratung, der Schutz der Klienten und ihr Beitrag zum Bestand der mitteleuropäischen Rechtskultur sind beständige Leitmotive ihres Wirkens.

Notare bekennen sich zu ihrer besonderen Verantwortung im Rechtssystem der Republik Österreich – und umgekehrt. Notare begleiten Bürger und Unternehmen in das Europa der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Weil sie diese Verpflichtungen ernst nehmen – und weil sie das gerne tun. Immer mit dem Prinzip vor Augen, das sie als Anspruch an sich selbst und als Versprechen für Klienten und Partner formuliert haben: Dienstleistung im Wandel der Zeit – Rechtssicherheit auf der Höhe der Zeit.

LEISTUNGEN

Grundbuch und Liegenschaftsverkehr

  • Kaufverträge über Liegenschaften

    Sie beabsichtigen eine Wohnung, ein Haus oder ein unbebautes Grundstück zu kaufen oder zu verkaufen? Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. steht Ihnen bei Ihrem Vorhaben als kompetenter Partner zur Seite und erstellt den dazu erforderlichen Kaufvertrag, nimmt die Beglaubigung der Unterschriften vor, verwahrt als Treuhänder den Kaufpreis, sorgt für die Lastenfreistellung und die Grundbucheintragung des Käufers und die daran anschließende Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer.

    Verkäufer und Käufer sind dabei bestens abgesichert. Die Kaufpreiszahlung wird über ein eigens dafür eröffnetes Treuhandkonto bei der Notartreuhandbank AG abgewickelt. Erst nachdem alle Voraussetzungen für die lastenfreie Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers vorliegen, darf der Kaufpreis an den Verkäufer ausbezahlt werden.

    Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist für Verkäufer und Käufer idR ein einmal im Leben stattfindender Vorgang – überlassen Sie dabei nichts dem Zufall!

    Vorsicht ist insbesondere bei Kaufanboten geboten. Ein Kaufanbot ist eine einseitige Erklärung des Kaufinteressenten, eine Liegenschaft zu einem bestimmten Kaufpreis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen. Im Gegensatz zum späteren zweitseitigen Kaufvertrag wird das Kaufanbot ausschließlich vom Kaufinteressenten abgegeben. Der Verkäufer als Empfänger des Kaufanbots kann dann das Kaufanbot bis zu einem bestimmten Zeitpunkt annehmen – dann kommt der Kaufvertrag rechtsverbindlich zustande. Leider besteht teilweise noch immer der Irrglaube, dass erst die Beglaubigung der Unterschriften auf dem späteren Kaufvertrag zur Rechtsverbindlichkeit führt. Das stimmt jedoch nicht, denn bereits Anbot und Annahme setzen die Rechtsverbindlichkeit in Kraft. Die spätere Unterschriftsbeglaubigung ist zwar für die Grundbucheintragung notwendig, nicht jedoch für das Grundgeschäft. Geben Sie also nicht voreilig ein Kaufanbot ab, sondern informieren Sie sich zuvor über alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände der zu kaufenden Liegenschaft.

    Ebenso können nur mündlich vereinbarte Kaufverträge über Liegenschaften bereits rechtsverbindlich zustande kommen. Zwar wird es schwierig sein, ausschließlich mündlich erklärte Vereinbarungen später zu beweisen, doch gelingt der Beweis, ist der Kaufvertrag bereits zustande gekommen.

    Im Zusammenhang mit einer Liegenschaftstransaktion fallen in Österreich Abgaben an. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. berechnet für den Verkäufer die Immobilienertragsteuer (entweder 30 % vom Gewinn bei Neuvermögen, 4,2 % vom Verkaufserlös bei Altvermögen, 18 % Umwidmungsabgabe oder Steuerbefreiung bei bisherigen Hauptwohnsitz) und für den Käufer die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises) und Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises). Das damit verbundene Steuerverfahren wird von Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. im Auftrag der Vertragsparteien durchgeführt.

    Durch die Rechtsdienstleistungen und umfassende Betreuung von Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. werden Kaufverträge im One-Stop-Shop-Verfahren durchgeführt, sodass die gesamte Abwicklung ohne Beiziehung weiterer Rechtsdienstleister erfolgen kann.

    Liegenschaftskaufverträge gehören zur „Kerntätigkeit“ von Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf – wir sorgen dafür, dass Verkäufer und Käufer bestmöglich beraten und vertreten werden und dass Ihr Kaufvertrag erfolgreich durchgeführt wird.

    Darüber hinaus erstellt Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Tauschverträge, Liegenschaftsteilungsverträge (auch Realteilungsverträge), sowie Dienstbarkeits- und Reallastverträge und führt die damit zusammenhängenden Grundbucheintragungen durch.

  • Ferienwohnungen/Ferienhäuser – Raumordnungsgesetz und Grundverkehrsgesetz

    Das Land Salzburg und vor allem der Pinzgau sind nicht nur bei der einheimischen Bevölkerung begehrte Wohnsitze. Falls Sie beabsichtigen einen Ferienwohnsitz im Bundesland Salzburg zu erwerben, haben Sie das Salzburger Raumordnungsgesetze und das Salzburger Grundverkehrsgesetz zu beachten und einzuhalten. Der Erwerb von als Bauland gewidmeten Liegenschaftseigentum durch Inländer und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates ist im Bundesland Salzburg uneingeschränkt möglich. Die konkrete Nutzung einer Liegenschaft unterliegt jedoch bestimmten, teils strengen Regeln. Falls Sie beabsichtigen eine Ferienimmobilie zu erwerben und diese auch als Ferienwohnung zu nutzen bzw. zu vermieten, ist vorweg eine umfassende rechtliche Prüfung unumgänglich. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. hat aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Großraum Zell am See jahrelange Erfahrung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung von Ferienimmobilien und kann Sie auf diesem Gebiet bestmöglich beraten und unterstützen, damit aus Ihrer Traumferienimmobilie nicht ein Spießrutenlauf mit den Behörden wird.

  • Bauträgerverträge

    Sie sind (angehender) Bauträger und beabsichtigen ein Bauträgerprojekt zu realisieren?

    Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum, Baurecht, Bestandrecht, d.h. Miet- oder Pachtrecht, sonstigen Nutzungsrechten einschließlich Leasing an Gebäuden, Wohnungen und Geschäftsräumen, die erst errichtet oder grundlegend erneuert werden.

    Bauträger ist, wer sich verpflichtet, die genannten Rechte einem Erwerber zu übertragen – unabhängig davon, ob er das Gewerbe des Bauträgers ausübt.

    Bauträgerverträge sind stets schriftlich abzuschließen. Die dazu erlassenen Bestimmungen findet man im BTVG (Bauträgervertragsgesetz), das teils zwingende Bestimmungen enthält. Der Kaufpreis des Käufers ist anhand eines gesetzlich vorgegebenen Ratenplans (nach Baufortschritt) an den Treuhänder (ausschließlich Notar oder Rechtsanwalt) zu bezahlen. Wird der jeweilige Baufortschritt durch einen Sachverständigen nachgewiesen, sind die jeweiligen Kaufreisraten vom Treuhänder an den Bauträger auszubezahlen. Das BTVG dient einerseits dem Schutz des Käufers und andererseits der Finanzierung des Bauträgers.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Bauträgerverträgen anbieten und als Treuhänder iSd BTVG beauftragt werden. Wir freuen uns auf professionelle Zusammenarbeit mit Ihnen!

  • Wohnungseigentumsverträge

    Ein Wohnungseigentumsvertrag ist die Grundlage für das Eigentum an einem Mehrparteienhaus. Oftmals wird auch der Begriff der „Parifizierung“ im Zusammenhang mit Wohnungseigentumsverträgen verwendet. Bei der Wohnungseigentumsbegründung ist die Erstellung eines Wohnungseigentumsvertrags erforderlich. Im Wohnungseigentumsvertrag wird die Liegenschaft und das darauf errichtete Gebäude anhand eines Nutzwertgutachtens eines dafür zugelassenen Sachverständigen in einzelne Wohnungseigentumsobjekte aufgeteilt. Jedem einzelnen Wohnungseigentümer wird ein bestimmter (Mindest-)Anteil an der Liegenschaft zugewiesen. Mit diesem Mindestanteil ist das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers an der jeweiligen Wohnung samt den dazu gehörenden Nebenflächen (zB Keller, Gartenfläche) verbunden. Neben den Bestandteilen der einzelnen Wohnungen werden im Wohnungseigentumsvertrag auch jene Räume und Flächen angeführt, die nicht zu einer einzelnen Wohnung gehören, sondern der Nutzung aller Eigentümer des Hauses dienen (Allgemeinflächen). Im Grundbuch wird sodann das Wohnungseigentum eingetragen und ist für jeden ersichtlich. Der Vorteil von Wohnungseigentum gegenüber schlichtem Miteigentum besteht darin, dass die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte gesondert übertragbar sind, gesondert belastet werden können und eine klare Zuweisung des Eigentums gewährleistet ist.

    Beim Erwerb von Tode wegen oder bei Übertragung zu Lebzeiten ist zu beachten, dass ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich an eine Person oder an zwei Personen zu gleichen Teilen (also jeweils zur Hälfte) übertragen werden kann. Bei Partner-Wohnungseigentum, also falls zwei Personen je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung sind, gelten besondere Bestimmungen beim Erwerb zu Lebzeiten und von Todes wegen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. hat bereits zahlreiche Wohnungseigentumsverträge im privaten und gewerblichen Bereich umgesetzt und kann Ihnen bei der Erstellung und grundbücherlichen Durchführung Ihres Wohnungseigentumsprojektes gerne behilflich sein.

  • Mietverträge

    Oft hört man, dass das Mietrecht einem Minenfeld gleicht. Das muss nicht sein! Falls Sie einige Grundregeln beachten, kann eine Vermietung für Mieter und Vermieter eine langjährige Erfolgsgeschichte werden. Als Vertragserrichter kann Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. einen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Mietvertrag anbieten. Dabei prüft Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L., ob das Mietrechtsgesetz (MRG) oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, ob das Mietverhältnis Mietzins- und/oder Kündigungsbeschränkungen unterliegt oder ob weitere zwingende Bestimmungen, etwa das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), anzuwenden sind. Vor allem bei der Beschreibung des Mietzinses und der Betriebskosten sowie bei Wertsicherungsklauseln muss auf eine zweifelsfreie und korrekte Formulierung geachtet werden, andernfalls besteht das Risiko, dass ein Teil des Mietentgelts nicht verbindlich wird.

    Bitte verwenden Sie keine Muster aus dem Internet oder aus sonstigen Sammlungen für die Erstellung Ihres Mietvertrags – das kann ganz schnell ins Auge gehen. Vorsicht ist besser als Nachsicht.

    Übrigens sind Mietverträge über Wohnräumen, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, generell von der Rechtsgeschäftsgebühr (Abgabe an das Finanzamt) befreit. Mietverträge über Geschäftsräume unterliegen nach wie vor der Rechtsgeschäftsgebühr.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. steht Ihnen bei der Erstellung Ihres individuellen Mietvertrags gerne zur Verfügung!

  • Pachtverträge

    Der Unterschied zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag besteht darin, dass bei einem Pachtvertrag idR ein lebender Betrieb gegen Entgelt (Pachtzins) an den Pächter zur weiteren Bewirtschaftung für einen bestimmten Zeitraum überlassen wird. Ferner trifft den Pächter auch eine Betriebspflicht, da der Eigentümer des Betriebs (Verpächter) ein Interesse hat, dass „sein“ Betrieb auch weiterbesteht.

    Pachtverträge werden idR über einen längeren Zeitraum abgeschlossen.

    Schriftliche Pachtverträge unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr (Abgabe an das Finanzamt). Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % von der Bemessungsgrundlage.

    Bei Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. finden Sie den richtigen Partner für Ihren Pachtvertrag.

  • Schenkungen und Übergaben

    Sie beabsichtigen, Ihren Besitz zu verschenken oder zu übergeben? Eine Schenkung ist eine Übertragung des Vermögens ohne Gegenleistung. Eine Übergabe ist zwar auch eine Schenkung, jedoch unter Vorbehalt eines Rechts oder mehrere Rechte zugunsten des Übergebers oder zugunsten dritter Personen, etwa eines Wohnungsgebrauchsrechtes,Fruchtgenussrechtes oder sonstiger Versorgungsleistungen. Eine Schenkung bzw. Übergabe sollte wohl überlegt sein und nicht leichtfertig erklärt werden. Das Schenkungsversprechen ohne tatsächliche Übergabe ist ohne Notariatsakt ungültig, um den Geschenkgeber bzw. Übergeber vor unüberlegten Handlungen zu schützen. Erst durch die Errichtung eines Notariatsaktes wird das Schenkungsversprechen verbindlich. Hier zeigt sich abermals die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit des Notariatsaktes und des damit verbundenen Schutzzweckes. Notar Dr. Bonimaier kann Sie bei Ihrer Schenkung bzw. Übergabe gerne beraten, die entsprechenden Verträge erstellen, die dabei anfallenden Steuern und Abgaben berechnen und für die grundbücherliche Durchführung sorgen.

  • Landwirtschaftliche Übergaben und Nachfolge

    Die erfolgreiche Übergabe eines landwirtschaftlichen Besitzes stellt die Grundlage für den weiteren Fortbestand des Betriebes dar.

    Die Übergeber können nach einem arbeitsreichen Leben die Führung des Betriebes in jüngere Hände legen. Eine Übergabe bedeutet aber nicht „Übergeben, nimmer leben“, indem die Übergeber damit ohne Aufgaben und gesellschaftliche Anerkennung in den Ruhestand abgeschoben werden.

    Vielmehr ermöglicht der verdiente Ruhestand den Übergebern sich mehr der Familie und den Freunden zu widmen oder sich verstärkt bei gemeinnützigen Aufgaben zu engagieren. In vielen Fällen werden die Übernehmer sogar froh sein, wenn ihnen die ältere Generation auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht. Ohne die Last der Verantwortung für den Betrieb zu sorgen, lässt sich aber in jedem Fall ein ruhigeres und unbeschwerteres Leben führen. Schlussendlich soll die Übergabe dazu führen, dass die Übergeber sagen können: „Übergeben, besser leben“.

    Die Basis für den persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg des Übernehmers in der Zukunft stellt eine gelungene Betriebsübernahme dar. Dabei soll stets auf gutes Einvernehmen zwischen Übernehmern und Übergebern geachtet werden. Bei der Errichtung des Übergabevertrages kommt es daher vor allem darauf an, dass die berechtigten Bedürfnisse beider Parteien angemessen Berücksichtigung finden: Einerseits ist den Übergebern ein menschenwürdiger Austrag zu sichern, andererseits ist den Übernehmern die Freiheit einzuräumen, den übernommenen Betrieb nach eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten zu bewirtschaften und sich persönlich und wirtschaftlich weiterzuentwickeln. Die Akzeptanz der neuen Rollen und Aufgaben durch beide Parteien, der faire Ausgleich der Interessen und gegenseitiger Respekt haben sich immer noch als die beste Grundlage für ein Zusammenleben der Generationen erwiesen.

    Vor der konkreten Vertragserrichtung sollten die Parteien daher in der Familie ausführlich alle Wünsche und Bedürfnisse besprechen und zu einem grundsätzlichen Konsens in allen wichtigen Fragen gelangen. Um auch alle Themen zu berücksichtigen und nichts Wesentliches zu vergessen, sollte außerdem eine ausführliche Beratung der Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.

    Notar Dr. Bonimaier hat bereits zahlreiche landwirtschaftliche Übergaben erfolgreich begleitet und dabei die vertragliche Abwicklung, sowie die steuerliche Beratung und grundbücherliche Durchführung übernommen. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrer landwirtschaftlichen Betriebsübergabe zur Verfügung!

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Ihr Notar in Saalfelden

Unternehmensrecht

  • Betriebsübergaben, Betriebsnachfolge

    Sie besitzen ein Unternehmen, einen Gewerbebetrieb oder sind freiberuflich tätig und beabsichtigen Ihr Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben oder zu verkaufen? Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. hat langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit Betriebsübergaben und Betriebsveräußerungen und steht Ihnen für Ihre Betriebsübergabe und Betriebsveräußerung als Rechtsberater und Vertragserrichter gerne zur Seite.

    Rund zwei Drittel der Betriebsübergaben erfolgen innerhalb der eigenen Familie, ein Drittel der Unternehmen wird entweder an Mitarbeiter, Mitbewerbern oder sonstige Interessenten weitergegeben.

    Die häufigsten Gründe für eine Unternehmensübergabe sind:

    Zu 60 Prozent aufgrund des Erreichens des Pensionsalters,
    zu 30 Prozent aufgrund familiärer oder wirtschaftlicher Umstände und
    zu 10 Prozent aufgrund nicht geplanter Ereignisse.

    Bei der Form der Übergabe hat man die Wahl zwischen mehreren Arten. Für jedes Unternehmen hat die Übergabe individuell zu erfolgen, um für alle Beteiligten die beste Lösung zu finden. Dabei müssen zahlreiche innerbetriebliche, aber auch persönliche Faktoren berücksichtigt werden. Familienbetriebe werden in den meisten Fällen innerhalb der Familie als Schenkung übergeben. Die häufigste Form der Übergabe außerhalb der Familie ist allerdings der Verkauf.

    Als weitere Form kommt die Unternehmenspacht in Frage. Dabei hat der Pächter das Recht, für einen vertraglichen festgelegten Zeitraum das Unternehmen auf eigene Rechnung und Risiko zu bewirtschaften, dafür muss ein Pachtzins an den Eigentümer entrichtet werden.

    Der Zeitpunkt der Betriebsübergabe spielt eine wichtige Rolle, dabei sind zahlreiche Faktoren zu beachten. Bei der Wahl des optimalen Zeitpunkts sollten folgende Umstände bedacht werden:

    • Rechtliche Voraussetzungen und Umstände
    • Familiäre Umstände
    • Marktsituation
    • Finanzielle Situation des Übergebers
    • Finanzielle Situation des Übernehmers
    • Pensionsantrittsvoraussetzung
    • Steuerbelastung
    • Persönliche Motive
    • Wirtschaftliche Überlegungen
    • Bilanzstichtag
    • Saisonale Umsatzschwankungen

    IdR findet die Betriebsübergabe zu einem fixen Stichtag statt. In einigen Fällen will der Übergeber weiterhin am Unternehmen beteiligt sein, um noch eine gewisse Kontrolle ausüben zu können. In diesen Fällen sind sämtliche damit verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen genau zu berücksichtigen.

    Als Unternehmer sollte man sich nicht nur mit der Betriebsübergabe zu Lebzeiten auseinandersetzen, sondern auch den unerwarteten Ablebensfall berücksichtigen. Dabei sollten präventive Maßnahmen möglichst früh getroffen werden. Zweifelsfreie Regelungen für den Fall des vorzeitigen Ablebens garantieren das Bestehen des Unternehmens, vor allem nach den Vorstellungen des Erblassers. Kommen mehrere Erben in Fragen oder liegen komplizierte familiäre bzw. rechtliche Verhältnissen vor, ist es unbedingt notwendig vorzusorgen und die Nachfolge durch Testament frühzeitig zu regeln.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen zum Thema Betriebsübergabe bzw. Betriebsnachfolge umfangreiche Leistungen anbieten – kontaktieren Sie uns einfach!

  • Unternehmensrecht

    Ein weiterer Kernbereich des Notariats ist das Unternehmensrecht.

    Falls Sie beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen, soll die Wahl der Unternehmensform gut überlegt sein, denn die Rechtsform Ihres Unternehmens stellt die Basis für Ihr Unternehmen und für Ihren wirtschaftlichen Erfolg dar.

    In Österreich gibt es verschiedenste Unternehmensformen. Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen. Dabei bringt der Unternehmer seine persönliche Arbeitskraft und Produktivität in das Unternehmen ein. Der Einzelunternehmer vertritt das Unternehmen in eigener Person nach außen und ist Träger aller Rechte und Pflichten. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten (Privat-)Vermögen für alle Schulden und Verbindlichkeiten seines Unternehmens unbeschränkt. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit das Unternehmen im Firmenbuch eintragen zu lassen (freiwillige Eintragung). Ab einer bestimmten Umsatzgröße ist der Einzelunternehmer sogar verpflichtet, das Unternehmen ins Firmenbuch eintragen zu lassen (verpflichtende Eintragung). Mit der Eintragung ins Firmenbuch erhält der Unternehmer eine eigene Firmenbuchnummer.

    Die (freiwillige und verpflichtende) Eintragung des Einzelunternehmens ins Firmenbuch erfolgt durch einen beglaubigt unterfertigen Firmenbuchantrag bei einem Notar.

    Falls Sie dazu Fragen haben bzw. Ihr Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen möchten oder müssen, kann Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. gerne weiterhelfen und die Firmenbucheintragung für Sie veranlassen.

    Falls Sie sich mit einem Geschäftspartner zu einem Unternehmen zusammenschließen möchten, gibt es dazu mehrere Wege. Eine beliebte Form ist die Offene Gesellschaft (OG). Eine OG ist eine sog. Personengesellschaft und besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die OG ist zwingend im Firmenbuch einzutragen, ohne Firmenbucheintragung kann eine OG nicht entstehen und am Markt teilnehmen. Bei einer OG haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen für Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch. Die Gesellschafter einer OG sind zugleich deren Geschäftsführer. Fremdgeschäftsführer sind nicht möglich. Die OG ist rechtsfähig, das bedeutet, dass eine OG auf deren Namen Rechte erwerben kann, etwa Liegenschaftseigentum. Die Firma (also der Name der OG) kann frei gewählt werden, auch Fantasienamen sind möglich. Die Firma der OG muss sich jedoch von anderen bereits im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen unterscheiden und darf nicht irreführend sein. Eine OG erhält eine eigene Firmenbuchnummer. Der Vorteil einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft besteht darin, dass eine Personengesellschaft kein Mindestkapital haben muss.

    Üblich ist es, dass die Gesellschafter einer OG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (Gründungsvertrag) erstellen. In diesem Gesellschaftsvertrag werden ua Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter, Stimmrechte, Ausstiegs- und Abtretungsklauseln, Übernahme im Todesfall sowie Vereinbarung hinsichtlich einer späteren Auflösung vereinbart. Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, auch mündliche Gesellschaftsverträge sind möglich. Ferner ist dieser Gesellschaftsvertrag nicht beim Firmenbuch einzureichen. Für die Gründung wäre ausschließlich ein beglaubigt unterfertigter Firmenbuchantrag samt beglaubigt unterfertigte Musterunterschriften der Gesellschafter notwendig. Eine OG-Gründung ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag ist keinesfalls zu empfehlen, da unklare Rechtsverhältnisse das Unternehmen gefährden können.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen bei Ihrer OG-Gründung gerne weiterhelfen, Ihnen bei der Auswahl Ihres Firmenwortlautes behilflich sein, den Gesellschaftsvertrag erstellen, den Firmenbuchantrag vorbereiten und diesen beim Firmenbuch einreichen, sowie die Beglaubigung Ihrer Unterschriften vornehmen.

    Überlassen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens nichts dem Zufall!

    Eine weitere Form der Personengesellschaften ist die Kommanditgesellschaft (KG). Im Unterschied zur OG haften bei einer KG nicht alle Gesellschaft unbeschränkt, sondern es gibt auch einen oder mehrere Gesellschafter die nur beschränkt (mit einem bestimmten Betrag) haften. Zumindest ein Gesellschafter muss jedoch unbeschränkt haften, andernfalls liegt keine KG vor, sondern müsste man die Rechtsform einer GmbH wählen. Nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter vertritt die KG nach außen. Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags und der Firmenbucheintragung gelten dieselben Ausführungen wie bei der OG.

    Eine Sonderform der KG ist die GmbH & Co KG. Dabei ist einzig unbeschränkt haftender Gesellschafter eine GmbH. Mit einer GmbH & Co KG kann man eine GmbH in gewisser Weise nachbilden. Der Vorteil einer GmbH & Co KG zur GmbH besteht darin, dass die Abtretung von Gesellschaftsanteilen formfrei möglich ist und dass die Bilanz der KG im Firmenbuch nicht abrufbar ist. IdR wird die GmbH & Co KG auch aus steuerlichen Gründen gewählt.

    Möchte man seine Haftung als Gesellschafter zur Gänze ausschließen, muss man eine Kapitalgesellschaft gründen. Dafür kommt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG) in Frage. Die GmbH ist wohl die beliebteste Form bei Kapitalgesellschaften. Bei einer GmbH beteiligt man sich als Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage). Das Stammkapital muss jedoch mindestens € 35.000,– betragen, wobei die Hälfte davon, also € 17.500,– einzubezahlen sind. Der Gesetzgeber hat daneben die gründungsprivilegierte GmbH geschaffen, wonach der anfängliche Kapitalbedarf lediglich € 5.000,– beträgt. Bei einer GmbH haften die Gesellschafter nur für die Einzahlung der Stammeinlage. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden und Gesellschaftsverbindlichkeiten ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine GmbH ist eine juristische Person mit Rechten und Pflichten, kann Eigentum erwerben und veräußern und ist grundbuchsfähig.

    Für die Errichtung einer GmbH ist zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter zu errichten, der der Notariatsaktspflicht unterliegt. Eine GmbH kann auch nur von einem einzigen Gesellschafter errichtet werden. Dann handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH. Anstelle des Gesellschaftsvertrags tritt die Errichtungserklärung des die GmbH gründenden Gesellschafters, die ebenfalls als Notariatsakt zu erstellen ist.

    Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung hat einen gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt, wonach dieser die Firma (Name der Gesellschaft samt einem auf die GmbH hindeuteten Zusatz), Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Namen der Gesellschafter und deren Beteiligung (Stammeinlagen), Dauer der Gesellschaft enthalten muss.

    Vor allem wenn mehrere Personen an einer GmbH beteiligt sind, sollten darüber hinaus Klauseln für künftige Abtretungen, Gewinnverteilung, Aufgriffsrechte im Todesfall, Kündigungsmöglichkeiten, usw aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten der Gesellschafter so weit wie möglich vermeiden zu können.

    Die GmbH wird durch den unternehmensrechtlichen Geschäftsführer nach außen vertreten, wobei bei einer GmbH auch ein Fremd-Geschäftsführer möglich ist.

    Für die Gründung einer GmbH ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags bzw. der Errichtungserklärung als Notariatsakt, der beglaubigt unterfertigte Gesellschafterbeschluss für die Geschäftsführerbestellung, die beglaubigt unterfertigte Musterunterschrift des oder der Geschäftsführer/s, die Vorlage einer Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals sowie ein durch alle Geschäftsführer beglaubigt unterfertigter Firmenbuchantrag notwendig.

    Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Kerngebiete des Notariats.

    Mit Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. haben Sie einen erfahrenen Partner für Ihre GmbH-Gründung an Ihrer Seite. Zögern Sie nicht und nehmen Sie rechtzeitig mit Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Kontakt auf, damit Ihre GmbH-Gründung erfolgreich ist.

    Neben GmbH-Gründungen bietet Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. weitere gesellschaftsrechtlichen Leistungen an, etwa:

    • Beurkundungen von Generalsversammlungen durch notarielle Protokolle
    • Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Notariatsakt
    • Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen durch notarielle Beurkundung
    • Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Firmenänderungen, Sitzverlegung, Kapitalmaßnahmen, Änderung des Unternehmensgegenstandes)
    • Auflösung der GmbH (Liquidation)

  • Umgründungen

    Unter einer Umgründung versteht man den steuerneutralen Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens unter Beibehaltung der Identität des Unternehmens, etwa den Wechsel eines Einzelunternehmens in eine GmbH (Einbringung) oder umgekehrt den Wechsel von einer GmbH in ein Einzelunternehmen (Umwandlung). Unter Umgründungen fallen auch Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, Spaltungen von Kapitalgesellschaften, Zusammenschlüsse von Personengesellschaften und Realteilungen von Personengesellschaften.

    Wie das Gesellschaftsrecht ist auch das Umgründungsrecht ein Kerngebiet des Notariates. Unter Beiziehung Ihres Steuerberaters bietet Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. sämtliche Leistungen auf dem Gebiet der Umgründungen an, kontaktieren Sie uns!

Erbrecht & Familienrecht

  • Erbrecht

    Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge von Todes wegen. Das Erbrecht spielt jedoch nicht erst beim Ableben eine Rolle, sondern genauso bereits zu Lebzeiten. Ist die spätere gesetzliche Erbfolge nicht erwünscht, kann man durch die Errichtung eines Testaments darauf Einfluss nehmen und eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Vermögensnachfolge festlegen.

    Beabsichtigt man die Errichtung eines Testaments, muss man sich zuvor mit der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht auseinandersetzen.

    Zunächst sind die Nachkommen des Erblassers als gesetzliche Erben berufen und zwar zu gleichen Teilen. War der Erblasser zudem verheiratet, ist der Ehegatte aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel erbberechtigt und erben die Nachkommen in Summe zwei Drittel des Nachlasses, wobei dieser Erbteil nach der Anzahl der Nachkommen aufgeteilt wird. Die Erbquote des Ehegatten besteht unabhängig von der Anzahl der Nachkommen und beträgt neben Nachkommen stets ein Drittel. Hatte der Erblasser keine Nachkommen, dann erben die Eltern des Erblassers bzw. bei Vorversterben der Eltern, die etwaigen Nachkommen der vorverstorbenen Eltern, also die Geschwister und deren Nachkommen. Neben den Eltern erbt der Ehegatte zwei Drittel (also die doppelte Erbquote als bei Vorhandensein von Nachkommen des Erblassers). Hat der Erblasser keine Eltern mehr, jedoch Geschwister hinterlassen, dann erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Darüber hinaus gibt es noch weitere Personen, die als Erben berufen sind, wenn engste Angehörige nicht vorhanden sind, etwa die Großeltern und deren Nachkommen usw.

    Uneheliche Nachkommen sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt. Schwiegerkinder gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben, Adoptivkinder jedoch schon.

    Sie sehen also, dass die gesetzliche Erbfolge sehr umfangreich ist und bei bestimmten Familienkonstellationen durchaus kompliziert werden kann.

    Die Testtierfreiheit unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, vor allem durch das Pflichtteilsrecht.

    Parallel zum gesetzlichen Erbrecht gibt es auch Angehörige, die einen Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil, erhalten müssen. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers. Andere Angehörige, wie etwa Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, haben keinen Pflichtteil.

    Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets ein Geldanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter kann also seinen Pflichtteilsanspruch ausschließlich als Geldforderung gegen den oder die Erben geltend machen.

    Der Pflichtteil ist vom reinen Nachlass zu berechnen. Der reine Nachlass wird grundsätzlich von den Nachlassaktiven abzüglich der Nachlasspassiven und abzüglich der in einem Verlassenschaftsverfahren anfallenden Verfahrenskosten berechnet. Dieser Nettonachlass ist die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist idR ein nicht entziehbarer (zwingender) Anspruch, außer es liegen Erbunwürdigkeitsgründe oder Enterbungsgründe vor.

    Um zu verhindern, dass der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und so seine Pflichtteilsberechtigten in deren Ansprüchen einschränkt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Pflichtteil auch von zu Lebzeiten bereits verschenkten Vermögen verlangt werden kann. Das kann sogar so weit gehen, dass der Empfänger dieses Vermögens den Pflichtteil davon an die Pflichtteilsberechtigten leisten muss, auch wenn die Zuwendung bereits Jahre zurückliegt. Insbesondere bei Schenkungen oder Übergaben zu Lebzeiten ist dieser Umstand stets zu berücksichtigen und kann durch Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte Vorsorge getroffen werden. Beachten Sie bitte, dass Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte eines Notariatsaktes bedürfen, andernfalls liegt absolute Ungültigkeit des Verzichts vor.

    Bei der Errichtung eines Testaments sollte in jedem Fall ein Fachmann beigezogen werden, obwohl es jedem freisteht ein Testament in Eigenregie zu errichten. Die häufigsten Erbstreitigkeiten entstehen aufgrund unklar formulierter und selbst hergestellter Testamente oder aufgrund eines Formmangels. Auf die strengen Formvorschriften ist zu achten. Leider werden immer wieder selbst verfasste Testamente vorgelegt, die zwar inhaltlich in Ordnung sind, jedoch einen Formmangel (zB fehlende Unterschrift, keine Beiziehung von Testamentszeugen beim fremdhändigen Testament) aufweisen. Ein Formmangel macht das Testament ungültig. Eine Sanierung eines formungültigen Testaments, etwa durch die Erben, ist nach dem Ableben des Testamentsverfassers leider nicht mehr möglich.

    Aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftsverfahren sind die Notare Spezialisten im Erbrecht und prädestiniert, Ihnen bei der Errichtung Ihres Testamentes behilflich zu sein. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Sie in sämtlichen Bereichen des Erbrechts und Testamentsrechts beraten und für Sie ein maßgeschneidertes Testament vorbereiten, Erb- und Pflichtteilsverzichte erstellen, und sonstige erbrechtsbezogene Urkunden vorbereiten.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihr Testament in Verwahrung nehmen und ins Zentrale Testamentsregister des österreichischen Notariats eintragen.

  • Verlassenschaftsverfahren

    In Österreich gilt, dass der Nachlass nicht automatisch auf die Erben übergeht, sondern die Rechtsnachfolge zuerst gerichtlich festgestellt werden muss. Diese Erbenfeststellung erfolgt durch ein Verlassenschaftsverfahren, das von Amts wegen vom Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers eröffnet und durchgeführt wird. Die gerichtliche Erbenfeststellung wird auch Einantwortung genannt. Erst mit der Einantwortung geht der Nachlass ins Vermögen des oder der Erben über. Zwischen dem Todeszeitpunkt und der Einantwortung besteht der (ruhende) Nachlass als besitzloses Vermögen, das von den Erben oder einem dazu extra bestellten Kurator verwaltet wird.

    Die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich erfolgt durch die Notare als Gerichtskommissäre. Der nach der dafür jährlich von der Justiz erlassenen Verteilungsordnung zuständige Notar unterliegt dabei der Überwachung durch das Gericht. Ein herkömmlicher Gerichtstermin ist idR nicht notwendig, sämtliche Verfahrensschritte und Erklärungen werden in der Kanzlei des zuständigen Notars durchgeführt und entgegengenommen. Mit diesem System können Verlassenschaftsverfahren viel schneller und individueller abgewickelt werden, als dies durch den klassischen Gerichtsbetrieb möglich wäre. Termine werden nicht monatelang im Voraus ausgeschrieben und zu fixen Amtsstunden durchgeführt, sondern beim Notar aufgrund individueller (oft telefonischer oder persönlicher) Terminvereinbarung. Auch außerhalb der Kanzleiöffnungszeiten können bei Bedarf Termine mit den Erben stattfinden, um die Erben in dieser schwierigen Phase bestmöglich zu begleiten.

    Der erste Verlassenschaftstermin beim Notar als Gerichtskommissär ist die Todesfallaufnahme. Bei der Todesfallaufnahme werden die wichtigsten Daten und Informationen betreffend den Verstorbenen mit den Angehörigen gesammelt und in ein Protokoll aufgenommen. Die Todesfallaufnahme dient der ersten Bestandsaufnahme. Zur Todesfallaufnahme werden idR die engsten Angehörigen des Erblassers eingeladen. Sobald der Nachlass vollständig ermittelt ist und die Erben bekannt sind, kann das Verfahren abgeschlossen werden. Beim abschließenden Termin werden die Erbantrittserklärungen abgegeben, der Nachlass aufgelistet und die Schlussanträge gestellt. Jede Erbschaft ist so individuell wie das Leben selbst, sodass Umfang und Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens von den jeweiligen Umständen im Einzelfall abhängt.

    Den Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens bildet der Einantwortungsbeschluss, der vom zuständigen Bezirksgericht erlassen wird. Dieser Beschluss dient als Nachweis des Erbschafts-/Eigentumserwerbs und kann als Legitimationsurkunde bei sämtlichen Registern (Firmenbuch, Grundbuch) zur Eintragung vorgelegt werden.

    Bei geringfügigen Erbschaften oder bei überschuldeten Erbschaften wird das Verlassenschaftsverfahren abweichend von den oben dargestellten Ausführungen durchgeführt.

    Sehr gerne steht Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. bei Ihren Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung!

  • Grenzüberschreitende Verlassenschaften, grenzüberschreitendes Erbrecht

    Sie sind im Ausland Erbe geworden? Sie haben eine in Österreich gelegene Liegenschaft geerbt, aber das Erbschaftsverfahren wurde im Ausland durchgeführt? Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besitzen jedoch in Österreich eine Liegenschaft oder sonstiges Vermögen?

    Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, spricht man von einem grenzüberschreitenden Erbrechtsfall.

    Seit 17.8.2005 ist für grenzüberschreitende Erbrechtsfälle eine EU-weite Verordnung und zwar die EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) anzuwenden, die ua besagt, dass innerhalb der EU nur mehr ein Gericht oder eine Behörde für grenzüberschreitende Verlassenschaften zuständig ist. Unter diese internationale Zuständigkeit fällt auch das Nachlassvermögen in einem anderen Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht richten sich grundsätzlich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen (und nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erben).

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. beschäftigt sich seit mittlerweile 15 Jahren wissenschaftlich mit grenzüberschreitenden Erbschaften. Das Ergebnis seiner jahrelangen Forschungen hat Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. in seiner an der Paris-Lodron Universität Salzburg eingereichten und mehrfach ausgezeichneten Doktorarbeit zusammengefasst. Die darin gewonnenen Erkenntnisse hat Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. bereits erfolgreich in der notariellen Praxis umgesetzt. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. ist es in Österreich erstmals gelungen, einen von einem deutschen Amtsgericht ausgestellten Erbschein im österreichischen Grundbuch zu vollziehen. Die zusätzliche Ausstellung eines kostenintensiven Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) war nicht mehr notwendig. Mit dieser bisher höchst umstrittenen Rechtsfrage musste sich sogar der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen. Schlussendlich gab der OGH den Erben, vertreten durch Dr. Christian Bonimaier M.B.L., in sämtlichen Antragspunkten Recht. Sie finden diese äußerst praxisrelevante Entscheidung in NZ 2019/31: OGH 3.10.2018, 5 Ob 157/18a, Verbücherungsfähigkeit eines deutschen Erbscheins, Anerkennung der Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht.

    Ebenfalls anhand der durch Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. gewonnen wissenschaftlichen Erkenntnisse war es in Österreich erstmals möglich, ein von einem deutschen Amtsgericht verfasstes Eröffnungsprotokoll samt notariellem Testament als Erbennachweis beim österreichischem Grundbuch vorzulegen und so die Eintragung des Eigentumsrechts der Erben zu erwirken. Diesem Antrag wurde bereits in der zweiten Instanz stattgegeben. Nachzulesen ist diese Entscheidung in NZ 2019/113: LG Korneuburg 2.7.2019, 22 R 26/19g, Verbücherungsfähigkeit eines deutschen notariellen Testaments.

    Ferner hat Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. zur EUErbVO zahlreiche wissenschaftliche Artikel in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht und mehrfach zu diesem Thema vorgetragen.

    Die EUErbVO spielt jedoch nicht nur im Ablebensfall eine Rolle, sondern bereits zu Lebzeiten bei Ihrer Vermögensplanung und späteren Vermögensnachfolge. Gerne nimmt sich Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Zeit für Sie und berät Sie bei Ihrer Vermögensplanung (estate planning), falls Sie Besitz im Ausland haben oder falls Sie Besitz im Inland haben, sich jedoch ständig im Ausland aufhalten.

    Sollten Sie also von einer grenzüberschreitenden Erbschaft betroffen sein, zögern Sie nicht mit Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. in Kontakt zu treten. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen als Spezialist in grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen und beim daran anschließenden Vollzug im Grundbuch behilflich sein und Ihrem Recht zum Durchbruch verhelfen!

  • Familienrecht

    Familiäre Angelegenheiten sind Privatsache. Dennoch hat der Gesetzgeber in familiären Fragen zahlreiche rechtliche Bestimmungen erlassen, die es zu beachten gilt. Zum Familienrecht gehören vor allem die Rechtsbereiche Eherecht, Recht der Lebensgemeinschaft, Kindschaftsrecht, Adoptionsrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und dieErwachsenenvertretung. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. bietet dazu umfangreiche Beratung und Gestaltungsmöglichkeiten an.

  • Eherecht

    Die Rechtsbeziehung zwischen Ehegatten ist vom Gesetzgeber umfangreich geregelt. Auch wenn die emotionale Bindung der Ehegatten oder verlobten Paaren die Beziehung dominiert, sollte der rechtliche Bereich nicht vernachlässigt werden. Vor allem bei vermögensrechtlichen Fragen fehlen oftmals Grundkenntnisse. Haben sich Paare diesbezüglich nicht hinreichend informiert, kann es bei einer Trennung schnell zu finanziellen Problemen kommen. Der Gesetzgeber eröffnet Paaren umfangreiche Möglichkeiten, ihre Vermögensverhältnisse vor der Ehe (Lebensgemeinschaft), während der Ehe und im Falle der Scheidung vorweg zu regeln. Nützen Sie diese Möglichkeiten und kontaktieren Sie Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L.

     

    Das österreichische Eherecht ist geprägt vom Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögens bleibt. Durch die Ehe entsteht nicht automatisch Miteigentum am Vermögen des anderen Ehepartners. Erfahrungen aus der Beratungspraxis zeigen, dass von Ehepartnern immer wieder die Annahme vertreten wird, dass der eine Ehepartner automatisch Miteigentümer des Vermögens des anderen Ehepartners wird. Vor allem bei Liegenschaften liegt dieser Irrglaube häufig vor. Spätestens bei der Trennung oder im Ablebensfall eines Ehegatten führt diese Falschannahme dann zu bösen Überraschungen.

  • Ehescheidung

    Hat die Ehe keinen Bestand, wird es früher oder später zu einer Scheidung durch den Richter kommen. In einem Scheidungsverfahren geht es vor allem um vermögensrechtliche Fragen. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wird auf Antrag eines Ehepartners das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung spielen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Ehepartner eine untergeordnete Rolle, das zuvor genannte Prinzip der Gütertrennung wird also durch andere Aufteilungsgrundsätze verdrängt. Die Aufteilung orientiert sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der Ehepartner, wobei jedoch keine fixe Quote vorgesehen ist. Durch eine entsprechende Vorwegvereinbarung kann diese Rechtsunsicherheit vermieden werden. Mit einem Scheidungsfolgenvertrag oder mit einer Trennungsvereinbarung(umgangssprachlich auch als „Ehevertrag“ bezeichnet) haben Ehegatten vor oder während der Ehe die Möglichkeit, die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung vorweg verbindlich zu regeln. Diesbezügliche Vorwegvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit grundsätzlich der Errichtung eines Notariatsaktes und der damit verbundenen rechtlichen Beratung. Als unparteiischer Rechtsberater und Urkundenverfasser sorgt Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. dafür, dass kein Ehepartner durch Vorwegvereinbarungen übervorteilt oder unrechtmäßig benachteiligt wird. Falls Sie beabsichtigen, Ihre Vermögensverhältnisse während der Ehe aber auch für den Scheidungsfall vorweg zu regeln, kann Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. weiterhelfen und einen für Ihre individuellen Bedürfnisse maßgeschneiderten Vertrag erstellen.

  • Lebensgemeinschaft und Trennung

    Immer mehr Paare leben in „wilder Ehe“, also ohne rechtliche Bindung durch die Eheschließung. Dieses Zusammenleben wird auch Lebensgemeinschaft genannt. Eine Lebensgemeinschaft begründet keine ehelichen Rechte und Pflichten, auch wenn man für sein ganzes Leben diese Form des Zusammenlebens gewählt hat. Leider kommt es dabei immer wieder zu Irrtümern, zB dass man bei länger dauernder Lebensgemeinschaft als gesetzlicher Erbe gilt oder im Falle der Trennung ehegleiche Ansprüche hat. Durch eine entsprechende vertragliche Regelung (Partnerschaftsvertrag) können auch Lebensgefährten Vereinbarungen für ihr Zusammenleben und für den Trennungsfall treffen und durch Testamente für den Ablebensfall vorsorgen. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Sie diesbezüglich beraten und Ihren Partnerschaftsvertrag und Testamente für Lebensgefährten erstellen.

  • Medizinisch unterstütze Fortpflanzung

    Ist der Kinderwunsch auf natürliche Art nicht zu erreichen, kann durch medizinisch unterstütze Fortpflanzung geholfen werden. Die medizinisch unterstütze Fortpflanzung ist jedoch kein rechtsfreier Raum, sondern im Fortpflanzungsmedizingesetz umfassend geregelt. Laut dem Fortpflanzungsmedizingesetz ist die Zustimmung zur Vornahme der medizinisch unterstützen Fortpflanzung bei Lebensgefährten notariatsaktspflichtig. Bei Ehegatten ist ebenfalls ein Notariatsakt aufzunehmen, falls bei der medizinisch unterstützen Fortpflanzung Zellen von Dritten verwendet werden.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann für Sie die für eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung erforderliche Zustimmungserklärung erstellen und die diesbezügliche rechtliche Beratung vornehmen.

  • Adoption

    Durch eine Adoption (auch Annahme an Kindes statt genannt) wird aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Adoptionsvertrag) ein Rechtsverhältnis zwischen Adoptiveltern oder Adoptivelternteil einerseits und dem Adoptivkind andererseits geschaffen, das jenem Rechtsverhältnis gleicht, das auch bei der leiblichen Abstammung vorliegt. Zusätzlich zum Adoptionsvertrag bedarf eine Adoption der gerichtlichen Genehmigung. Eine Adoption hat weitrechende rechtliche Folgen, etwa im Erbrecht oder im Unterhaltsrecht. Ohne rechtliche Beratung sollte keine Adoption stattfinden. Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen auch bei Adoptionen weiterhelfen und aufgrund seiner Erfahrung im Adoptionsrecht die dafür notwendigen Urkunden erstellen und Genehmigungen einholen.

  • Patientenverfügung

    Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die verbindliche Patientenverfügungmuss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung bis zu acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt – und kann dann erneuert werden.

    Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

    Die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt verpflichtend. Damit haben Sie die größtmögliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was Sie in der Patientenverfügung formuliert haben. Die verbindliche Patientenverfügung kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung durch einen Arzt bei Ihrem Notar oder einem Rechtsanwalt, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Eine „sonstige“ Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt, dieser ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen, was der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat. Je mehr Kriterien der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind, desto mehr ist sie zu berücksichtigen.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. ist mit der rechtlichen Beratung bei Patientenverfügen und Registrierung derselben vertraut. Falls Sie beabsichtigen eine Patientenverfügung zu erstellen, informieren Sie sich zuvor bei Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Sehr gerne können wir Ihnen dabei behilflich sein!

  • Vorsorgevollmacht

    Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht.

    Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeitverliert. Damit soll einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden.

    In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

    Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

    Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. erstellt für Sie und Ihre Bedürfnisse eine Vorsorgevollmacht. Um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Vorsorgevollmacht als Notariatsakt erstellt. Falls Sie Fragen zur Vorsorgevollmacht haben, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung

    Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht.

    Diese Vertretungsart kommt nur dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will.

    Es gibt die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu sein.

    Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Dazu gehören Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehegatten, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.

    Die Familie soll sich untereinander einig werden, wer die Person in welchen Angelegenheiten vertreten soll. Auch mehrere Angehörige nebeneinander können gesetzliche Erwachsenenvertreter sein, deren Wirkungsbereiche dürfen sich aber nicht überschneiden. Kann sich die Familie nicht einigen, so kommt statt der gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in Frage.

    Die/der nächste Angehörige und deren Wirkungsbereich muss bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV eingetragen werden.

    Die möglichen Wirkungsbereiche des gesetzlichen Erwachsenenvertreters sind im Gesetz genau vorgegeben. Die Vertretung kann folgende Bereiche betreffen:

    • Vertretung in Verwaltungsverfahren/Verfahren vor Verwaltungsgerichten (z.B. Antrag auf Pflegegeld)
    • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
    • Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Verbindlichkeiten
    • Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
    • Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen
    • Änderung des Wohnorts und Abschluss eines Heimvertrags
    • Vertretung in anderen personenrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Scheidung)
    • Abschluss von nicht bereits genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verkauf eines Autos)

    Widerspricht die zu vertretende Person der Vertretung, dann darf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht eingetragen werden! Der Widerspruch kann einzelne Bereiche oder auch die gesamte Vertretung betreffen.

    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZZV) wirksam. Die Eintragung wird von der Notarin/dem Notar, der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt bzw. dem Erwachsenenschutzverein vorgenommen.

    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet mit dem Tod der vertretenen Person, mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten, wenn ein Gericht die gesetzliche Erwachsenenvertretung mit Beschluss beendet, z.B. weil die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt, wenn die vertretene Person einen Widerspruch äußert und dieser im ÖZVV eingetragen wird, sonst automatisch nach drei Jahren.

    Soll die gesetzliche Erwachsenenvertretung nach drei Jahren nicht enden, so ist eine erneute Eintragung vor Ablauf möglich.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. steht Ihnen bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung eines Angehörigen selbstverständlich zur Seite und erledigt für Sie alle dafür erforderlichen Formalitäten, damit für Ihren Angehörigen gesorgt ist.

  • Gewählte Erwachsenenvertretung

    Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

    Wenn eine Person zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht verfügt, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen kann (geminderte Entscheidungsfähigkeit), kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr all ihre Angelegenheiten für sich selbst besorgen kann.

    Geminderte Entscheidungsfähigkeit bedeutet, dass die betroffene Person noch verstehen kann, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und das auch zu wollen.

    Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählte Erwachsenenvertreterin/gewählter Erwachsenenvertreter werden (z.B. Angehörige, Freundinnen/Freunde, Nachbarinnen/Nachbarn, andere Bekannte).

    Zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung schließen die Vetretungsperson und die vertretene Person eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

    In der Vereinbarung müssen der Name der Vertretungsperson und ihr Wirkungsbereich (also wofür sie zuständig ist) festgehalten werden.

    Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für einzelne Angelegenheiten oder für gewisse Arten von Angelegenheiten möglich.

    Die Vertretungsbefugnis kann für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) oder für generelle Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung) eingeräumt werden.

    Es ist möglich, in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass die Vertretungsperson nur mit Zustimmung der vertretenen Person Vertretungshandlungen setzen kann („Mitentscheidung“ oder „Co-Decision“).

    Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Die Eintragung nimmt die Errichtungsstelle vor (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein).

    Die gewählte Erwachsenenvertretung endet mit dem Tod der vertretenen Person, mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten, wenn ein Gericht die gewählte Erwachsenenvertretung mit Beschluss beendet, z.B. weil die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt, mit Eintragung der Kündigung oder des Widerrufs im ÖZVV.

    Die vertretene Person kann die gewählte Erwachsenenvertretung jederzeit kündigen. Dazu muss sie zu einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder zu einem Erwachsenenschutzverein gehen und dies eintragen lassen.

    Die gewählte Erwachsenenvertretung ist nicht zeitlich befristet. Sie ist wirksam, sobald und solange sie im ÖZVV eingetragen ist.

    Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. steht Ihnen bei einer gewählten Erwachsenenvertretung eines Angehörigen selbstverständlich zur Seite und erledigt für Sie alle dafür erforderlichen Formalitäten, damit für Ihren Angehörigen gesorgt ist.

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Notariatsakt

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Beiziehung eines Notars erforderlich. Ein Notariatsakt ist eine von einem Notar verfasste Vertragsurkunde, der besondere Beweiskraft zukommt.

Notariatsaktspflichtige Geschäfte sind z.B.:

  • Eheverträge
  • Erbschaftskäufe, Erbschaftsschenkungen
  • Erb-, Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten
  • Schenkungen auf den Todesfall
  • Schenkungen ohne wirkliche Übergabe
  • Errichtung und Änderung der GmbH-Gesellschaftsverträge
  • Übertragungen, Verpfändung von GmbH-Anteilen
  • Verschmelzungsverträge
  • Spaltungsverträge
  • Zustimmungserklärung iSd Fortpflanzungsmedizingesetzes

Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. erstellt für Sie gerne sämtliche Notariatsakte, zeitnah und unkompliziert!

Vollstreckbarer Notariatsakt

Notariatsakte können für vollstreckbar erklärt werden, sodass sie Grundlage einer Zwangsvollstreckung/Exekution sein können, also ohne vorherige und langwierige Gerichtsprozesse einen Exekutionstitel darstellen.

Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass Ihr Recht später rasch und ohne gesonderte Klage kostengünstig sofort durchsetzbar ist.

Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichtsurteils, ohne einen Rechtsstreit führen zu müssen.

Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden:

Internationale Verträge sehen ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vor.

Dies trägt dazu bei, die internationale Durchsetzbarkeit vollstreckbarer notarieller Urkunden zu erleichtern und zu fördern.

Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. erstellt für Sie auch vollstreckbare Notariatsakte.

Beglaubigungen

Vom Notariatsakt zu unterscheiden ist die bloße notarielle bzw. gerichtliche Beglaubigung, die das Gesetz bei bestimmten Rechtsgeschäften, vielfach bei Grundbuch- oder Firmenbuchurkunden, vorsieht.

So ist bei Verträgen, aufgrund derer Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden sollen (z.B. Kaufverträge, Schenkungsverträge, Pfandurkunden) die Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich. Dabei bestätigt der Notar bzw. die Beglaubigungsstelle bei Gericht lediglich die Echtheit der Unterschriften, dass also die unterfertigende Person mit dem Namensträger ident ist. Dadurch sollen Unterschriftsfälschungen verhindert werden.

Von Ämtern, Magistraten oder Universitäten werden häufig Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften, auch beglaubigte Kopien genannt, verlangt. Die beglaubigte Abschrift ist eine Kopie des Originaldokuments, von der bestätigt ist, dass sie mit dem Original ident ist.

Benötigen Sie eine beglaubigte Abschrift, bedeutet das also, dass Sie nicht einfach selbst eine Kopie des Dokuments anfertigen und verwenden können. Denn Sie brauchen eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit der Kopie. Ausstellen kann eine beglaubigte Kopie ein Notar. Daneben dürfen auch das Bezirksgericht oder die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht jede Behörde) eine Bestätigung der Richtigkeit einer Kopie ausstellen.

Die beglaubigte Abschrift trifft keine Aussage über den Inhalt des Dokuments. Sie bestätigt nur, dass die Abschrift des Dokuments samt Inhalt mit dem Inhalt im vorgelegten Original-Dokument übereinstimmt.

Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. nimmt Beglaubigungen Ihrer Unterschriften vor und erstellt von Ihren Dokumenten beglaubigte Abschriften.

Für Beglaubigungen sind idR keine Terminvereinbarungen notwendig, Sie sind jederzeit während unserer Öffnungszeiten herzlich willkommen.

Dr. Christian Bonimaier M.B.L., öffentlicher Notar

Vorstellung

Geboren 1981 in Salzburg

Sponsion zum Mag. iur., Paris-Lodron Universität Salzburg, April 2005

Gerichtspraxis: Bezirksgericht Salzburg und Landesgericht Salzburg, Juni 2005 bis März 2006

Graduierung zum M.B.L. (Master of Business and Contract Law), Karl-Fransens Universität Innsbruck, Juni 2011

Promotion zum Dr. iur., Paris-Lodron Universität Salzburg, November 2017

  1. Teil der Notariatsprüfung, OLG Linz, Oktober 2007
  2. Teil der Notariatsprüfung, OLG Linz, März 2009

Rechtsanwaltsprüfung, OLG Linz, Oktober 2009

Notariatskandidat und Notariatssubstitut in der väterlichen Kanzlei Dr. Anton Bonimaier in Zell am See, März 2006 bis Mai 2020

Notariatssubstitut der vakanten Amtsstelle Saalfelden am Steinernen Meer I, Juni 2020 bis August 2020

Vortragender der Notariatsakademie seit 2018

Öffentlicher Notar in Saalfelden am Steinernen Meer I, seit August 2020

Sprachen: Deutsch, Englisch

Hobbies: Radsport (ehemals Leistungssport), Skitouren, Langlauf

Publikationen

  • NZ 2016/113: Erb- und Pflichtteilsverzichte bei Anwendung der EuErbVO.
  • EF-Z 2017/6: Die fingierte Rechtswahl des Art 83 Abs 4 EuErbVO.
  • Zak 2016/426: § 14 WEG und die EuErbVO: Fragen zur Qualifikation und Verbücherung.
  • Zak 2015/553: Anwendung fremden Erbrechts in Österreich nach der EuErbVO: Wegfall der Einantwortung und Vonselbsterwerb.
  • Zak Spezial – Das neue Erbrecht (Kodek/Neumayr 2017, 91 – 105): Anwendung fremden Erbrechts in Österreich nach der EuErbVO: Wegfall der Einantwortung und Vonselbsterwerb.
  • Zak Spezial – Das neue Erbrecht (Kodek/Neumayr 2017, 123 – 132): § 14 WEG und die EuErbVO: Fragen zur Qualifikation und Verbücherung.
  • NZ 2019/31: OGH 3.10.2018, 5 Ob 157/18a, Verbücherungsfähigkeit eines deutschen Erbscheins, Anerkennung der Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht (am Verfahren beteiligt).
  • NZ 2019/113: LG Korneuburg 2.7.2019, 22 R 26/19g, Verbücherungsfähigkeit eines deutschen notariellen Testaments (am Verfahren beteiligt).
  • wobl 2020/46: § 14 WEG bei Anwendung der EuErbVO und Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland (Glosse zu OGH 25.7.2019, 2 Ob 225/18 d).

Vorträge

  • Wissenschaftlicher Vortrag im Zuge des grenzüberschreitenden Bayerischen-Salzburgischen Notarentreffens am 8./9.112013 in St. Johann im Pongau zum Thema „Verbraucherschutz durch Notare“.
  • Vortrag zum Thema „Übergabe der eigenen vier Wände“ in Zell am See am 12.11.2014 über Einladung des ÖAAB Salzburg.
  • Vortrag zum Thema „Vererben und Schenken – Recht und Steuern“ am 1.12.2014 in Zell am See über Einladung des Bankhauses Carl Spängler & Co Aktiengesellschaft.
  • Vortrag im Zuge des Kandidatentreffens am 27./28.3.2015 in Mattsee zum Thema „EU-Erbrechtsverordnung“.
  • Vortrag zum Thema „Steuerreformgesetz: Auswirkungen auf Übergabe von Liegenschaften“ im Zuge der 123. o Generalversammlung der Raiffeisenbank Saalbach-Hinterglemm-Viehhofen eGen am 18.6.2015 in Saalbach.
  • Vortrag im Zuge des Kandidatentreffens am 15./16.3.2019 in Mattsee zum Thema „Grundbuch und EuErbVO“.
Kontakt & Öffnungszeiten

Öffentlicher Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L.
Almerstraße 8
5760 Saalfelden am Steinernen Meer
Österreich

Telefon: +43 (6582) 76096
Telefax: +43 (6582) 76096-6

E-Mail: office@notar-saalfelden.at
E-Mail persönlich: christian.bonimaier@notar.at

Montag bis Freitag
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
sowie bei Bedarf auch außerhalb der
Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. meine Angaben speichert und zur Beantwortung meiner Anfrage verwenden darf.

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