Ein weiterer Kernbereich des Notariats ist das Unternehmensrecht.
Falls Sie beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen, soll die Wahl der Unternehmensform gut überlegt sein, denn die Rechtsform Ihres Unternehmens stellt die Basis für Ihr Unternehmen und für Ihren wirtschaftlichen Erfolg dar.
In Österreich gibt es verschiedenste Unternehmensformen. Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen. Dabei bringt der Unternehmer seine persönliche Arbeitskraft und Produktivität in das Unternehmen ein. Der Einzelunternehmer vertritt das Unternehmen in eigener Person nach außen und ist Träger aller Rechte und Pflichten. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten (Privat-)Vermögen für alle Schulden und Verbindlichkeiten seines Unternehmens unbeschränkt. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit das Unternehmen im Firmenbuch eintragen zu lassen (freiwillige Eintragung). Ab einer bestimmten Umsatzgröße ist der Einzelunternehmer sogar verpflichtet, das Unternehmen ins Firmenbuch eintragen zu lassen (verpflichtende Eintragung). Mit der Eintragung ins Firmenbuch erhält der Unternehmer eine eigene Firmenbuchnummer.
Die (freiwillige und verpflichtende) Eintragung des Einzelunternehmens ins Firmenbuch erfolgt durch einen beglaubigt unterfertigen Firmenbuchantrag bei einem Notar.
Falls Sie dazu Fragen haben bzw. Ihr Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen möchten oder müssen, kann Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. gerne weiterhelfen und die Firmenbucheintragung für Sie veranlassen.
Falls Sie sich mit einem Geschäftspartner zu einem Unternehmen zusammenschließen möchten, gibt es dazu mehrere Wege. Eine beliebte Form ist die Offene Gesellschaft (OG). Eine OG ist eine sog. Personengesellschaft und besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die OG ist zwingend im Firmenbuch einzutragen, ohne Firmenbucheintragung kann eine OG nicht entstehen und am Markt teilnehmen. Bei einer OG haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen für Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch. Die Gesellschafter einer OG sind zugleich deren Geschäftsführer. Fremdgeschäftsführer sind nicht möglich. Die OG ist rechtsfähig, das bedeutet, dass eine OG auf deren Namen Rechte erwerben kann, etwa Liegenschaftseigentum. Die Firma (also der Name der OG) kann frei gewählt werden, auch Fantasienamen sind möglich. Die Firma der OG muss sich jedoch von anderen bereits im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen unterscheiden und darf nicht irreführend sein. Eine OG erhält eine eigene Firmenbuchnummer. Der Vorteil einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft besteht darin, dass eine Personengesellschaft kein Mindestkapital haben muss.
Üblich ist es, dass die Gesellschafter einer OG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (Gründungsvertrag) erstellen. In diesem Gesellschaftsvertrag werden ua Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter, Stimmrechte, Ausstiegs- und Abtretungsklauseln, Übernahme im Todesfall sowie Vereinbarung hinsichtlich einer späteren Auflösung vereinbart. Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, auch mündliche Gesellschaftsverträge sind möglich. Ferner ist dieser Gesellschaftsvertrag nicht beim Firmenbuch einzureichen. Für die Gründung wäre ausschließlich ein beglaubigt unterfertigter Firmenbuchantrag samt beglaubigt unterfertigte Musterunterschriften der Gesellschafter notwendig. Eine OG-Gründung ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag ist keinesfalls zu empfehlen, da unklare Rechtsverhältnisse das Unternehmen gefährden können.
Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. kann Ihnen bei Ihrer OG-Gründung gerne weiterhelfen, Ihnen bei der Auswahl Ihres Firmenwortlautes behilflich sein, den Gesellschaftsvertrag erstellen, den Firmenbuchantrag vorbereiten und diesen beim Firmenbuch einreichen, sowie die Beglaubigung Ihrer Unterschriften vornehmen.
Überlassen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens nichts dem Zufall!
Eine weitere Form der Personengesellschaften ist die Kommanditgesellschaft (KG). Im Unterschied zur OG haften bei einer KG nicht alle Gesellschaft unbeschränkt, sondern es gibt auch einen oder mehrere Gesellschafter die nur beschränkt (mit einem bestimmten Betrag) haften. Zumindest ein Gesellschafter muss jedoch unbeschränkt haften, andernfalls liegt keine KG vor, sondern müsste man die Rechtsform einer GmbH wählen. Nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter vertritt die KG nach außen. Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags und der Firmenbucheintragung gelten dieselben Ausführungen wie bei der OG.
Eine Sonderform der KG ist die GmbH & Co KG. Dabei ist einzig unbeschränkt haftender Gesellschafter eine GmbH. Mit einer GmbH & Co KG kann man eine GmbH in gewisser Weise nachbilden. Der Vorteil einer GmbH & Co KG zur GmbH besteht darin, dass die Abtretung von Gesellschaftsanteilen formfrei möglich ist und dass die Bilanz der KG im Firmenbuch nicht abrufbar ist. IdR wird die GmbH & Co KG auch aus steuerlichen Gründen gewählt.
Möchte man seine Haftung als Gesellschafter zur Gänze ausschließen, muss man eine Kapitalgesellschaft gründen. Dafür kommt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG) in Frage. Die GmbH ist wohl die beliebteste Form bei Kapitalgesellschaften. Bei einer GmbH beteiligt man sich als Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage). Das Stammkapital muss jedoch mindestens € 35.000,– betragen, wobei die Hälfte davon, also € 17.500,– einzubezahlen sind. Der Gesetzgeber hat daneben die gründungsprivilegierte GmbH geschaffen, wonach der anfängliche Kapitalbedarf lediglich € 5.000,– beträgt. Bei einer GmbH haften die Gesellschafter nur für die Einzahlung der Stammeinlage. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden und Gesellschaftsverbindlichkeiten ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine GmbH ist eine juristische Person mit Rechten und Pflichten, kann Eigentum erwerben und veräußern und ist grundbuchsfähig.
Für die Errichtung einer GmbH ist zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter zu errichten, der der Notariatsaktspflicht unterliegt. Eine GmbH kann auch nur von einem einzigen Gesellschafter errichtet werden. Dann handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH. Anstelle des Gesellschaftsvertrags tritt die Errichtungserklärung des die GmbH gründenden Gesellschafters, die ebenfalls als Notariatsakt zu erstellen ist.
Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung hat einen gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt, wonach dieser die Firma (Name der Gesellschaft samt einem auf die GmbH hindeuteten Zusatz), Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Namen der Gesellschafter und deren Beteiligung (Stammeinlagen), Dauer der Gesellschaft enthalten muss.
Vor allem wenn mehrere Personen an einer GmbH beteiligt sind, sollten darüber hinaus Klauseln für künftige Abtretungen, Gewinnverteilung, Aufgriffsrechte im Todesfall, Kündigungsmöglichkeiten, usw aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten der Gesellschafter so weit wie möglich vermeiden zu können.
Die GmbH wird durch den unternehmensrechtlichen Geschäftsführer nach außen vertreten, wobei bei einer GmbH auch ein Fremd-Geschäftsführer möglich ist.
Für die Gründung einer GmbH ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags bzw. der Errichtungserklärung als Notariatsakt, der beglaubigt unterfertigte Gesellschafterbeschluss für die Geschäftsführerbestellung, die beglaubigt unterfertigte Musterunterschrift des oder der Geschäftsführer/s, die Vorlage einer Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals sowie ein durch alle Geschäftsführer beglaubigt unterfertigter Firmenbuchantrag notwendig.
Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Kerngebiete des Notariats.
Mit Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. haben Sie einen erfahrenen Partner für Ihre GmbH-Gründung an Ihrer Seite. Zögern Sie nicht und nehmen Sie rechtzeitig mit Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. Kontakt auf, damit Ihre GmbH-Gründung erfolgreich ist.
Neben GmbH-Gründungen bietet Ihnen Notar Dr. Christian Bonimaier M.B.L. weitere gesellschaftsrechtlichen Leistungen an, etwa:
- Beurkundungen von Generalsversammlungen durch notarielle Protokolle
- Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Notariatsakt
- Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen durch notarielle Beurkundung
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Firmenänderungen, Sitzverlegung, Kapitalmaßnahmen, Änderung des Unternehmensgegenstandes)
- Auflösung der GmbH (Liquidation)